Ticket AGBs

ALLGEMEINE TICKET-GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


für den Erwerb von Eintrittskarten beim Sportclub Verl von 1924 e.V.


1. GELTUNGSBEREICH DER ATGB
1.1 Anwendungsbereich: Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tages- und/oder Dauerkarten und/oder sonstigen Eintrittskarten wie Sondertickets S.d. Ziffer 5.5 (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) vom Sportclub Verl von 1924 e.V., Sender Straße 36, 33415 Verl (im Folgenden SCV) oder der vom SCV autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufsstellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen), die vom SCV zumindest mitveranstaltet werden („Veranstaltungen“), sowie den Zutritt und Aufenthalt in der Sportclub Arena („Stadion“).
1.2 Sonderregelungen: Unabhängig von diesen ATGB gilt die Stadionordnung (an der Sportclub Arena ausgehangen und einsehbar unter sportclub-verl.de).
Bei der Durchführung von Veranstaltungen müssen gegebenenfalls weiterführend geltende Verordnungen und Empfehlungen der zuständigen Behörden beachtet werden. Es wird von jedem Besucher erwartet, dass er sich an alle Empfehlungen und Vorgaben der zuständigen Behörden hält. Die gesetzlichen Regelungen zur Durchführung der Veranstaltung können sich jederzeit auch nach Vertragsabschluss ändern. Dem Kunden obliegt es, sich rechtzeitig über auch kurzfristige Änderungen für den rechtmäßigen Zutritt zum Stadion zu informieren, die der SCV nicht zu vertreten hat. Diese können u.a. Anordnungen der lokalen Gesundheits- und/oder Ordnungsbehörden sowie weitere behördliche Verfügungen sowie Anweisungen der Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL) und/oder des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) umfassen. Bei Änderungen der Zugangsvoraussetzungen zum Stadion, die der SCV allein zu verantworten hat, wird der Veranstalter den Kunden rechtzeitig über die im Bestellprozess hinterlegte E- Mailadresse informieren.
Darüber hinaus behält sich der SCV vor, im erforderlichen Fall gesonderte Regelungen in Abweichung zu diesen ATGB zu treffen, die separat und transparent kommuniziert werden.
1.3 Auswärtstickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tickets, die zum Zutritt zu Stadien bei Auswärtsspielen des SCV berechtigen („Auswärtstickets“), begründet wird, wenn die Auswärtstickets vom SCV oder von autorisierten Verkaufsstellen erworben werden. Spätestens mit Zutritt zu den Stadien bei
Auswärtsspielen können weitere Regelungen (z.B. AGB oder Stadionordnung des Heimclubs) Geltung erlangen. Sollten diese ATGB Regelungen des Heimclubs widersprechen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.
1.4 Gästetickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Bezug von Tickets über den Gastclub und/oder die Verwendung dieser Tickets bei Stadionzutritt bei einem Spiel des Gastclubs in der Sportclub Arena begründet wird. Sollten diese ATGB Regelungen des jeweiligen Gastclubs widersprechen, die dieser bei Verkauf der Tickets einbezogen hat, etwa den ATGB des Gastclubs, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.


2. TICKETBESTELLUNG, VERTRAGSSCHLUSS, LEISTUNGSGEGENSTAND
2.1 Bezugswege: Tickets für die Veranstaltungen des SCV sind grundsätzlich nur beim SCV oder den autorisierten Vorverkaufsstellen (inkl. Gastclub) zu erwerben. Ob eine Vorverkaufsstelle vom SCV autorisiert ist, kann beim SCV unter der Kontaktadresse unter Ziffer 16 abgefragt werden. Sollten für den Erwerb von Tickets bei den autorisierten Verkaufsstellen zusätzlich zu diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem SCV diese ATGB Vorrang.
2.2 Online-Bestellung: Bei der Online-Bestellung wird im Falle der Registrierung des Kunden ein persönliches Passwort vergeben. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Kunde haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten.
Im Fall einer Online-Bestellung eines Tickets gibt der Kunde mit dem auf der Internet-Präsenz des SCV (sportclub-verl.de) dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem SCV ab. Der SCV bestätigt dem Kunden den Eingang des Vertragsangebotes online. Diese Bestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheitsaspekte). Der SCV hat das Recht, Angebote auf Vertragsabschluss abzulehnen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung seitens des SCV.
Erst mit Versand (ggf. elektronischem Versand oder print@home-ticket) bzw. Hinterlegung der Tickets (Ziffer 7) kommt der Vertrag zwischen Club und dem Kunden auf Grundlage der auf der Webseite des SCV ausgewiesenen Konditionen, dieser
ATGB, der Stadionordnung und gesonderter Regelungen (Ziffer 1.2) in der jeweils gültigen Fassung zustande. Diese Ziffer gilt für Bestellungen von Tickets auf der offiziellen Zweitmarktplattform des SCV (abrufbar unter sportclub-verl.de) entsprechend.
2.3 Sonstige Bestellung: Bei Bestellung über die autorisierten Vorverkaufsstellen oder die Ticket- Hotline kommt der Vertragsschluss mit dem Zeitpunkt des Versands (inkl. elektronischem Versand oder print@home-ticket), der Übergabe bzw. der Hinterlegung des Tickets (Ziffer 7) auf Grundlage dieser ATGB zustande.
2.4 Besondere Regelungen: Der SCV behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende maximale Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern und/oder aus sachlichen Gründen den Erwerb von Tickets für Personen aus bestimmten Postleitzahlenregionen auszuschließen. Eine Umgehung dieser Regelung durch die Angabe abweichender Adressdaten ist untersagt.
2.5 Zuteilung anderer Tickets: Sofern der Kunde eingewilligt hat, ist der SCV im Fall eines Ausverkaufes der gewünschten Kategorie berechtigt, anstatt der Nichtannahme des Angebots dem Kunden Tickets der nächstniedrigeren Kategorie zuzuteilen und/oder die gewünschte Ticketanzahl zu limitieren.
2.6 Besuchsrecht: Der SCV als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen in der Arena nicht jedem, sondern nur denjenigen gewähren, die die Tickets bei dem SCV oder einer autorisierten Verkaufsstelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen. Der Club gewährt daher nur seinen Kunden, die durch auf das Ticket gedruckte Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder QR-Code, Warenkorbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 10.3 Tickets zulässig erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung) mit sich zu führen und auf Verlangen des SCV und/oder des Ordnungsdienstes vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des SCV anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben; dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf vom SCV nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 10.5 und 11.3 auslösen. Der SCV erfüllt die ihm obliegenden Pflichten
hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der SCV wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.
2.7 Leistungserschleichung: Um eine Leistungserschleichung (u.a. Vorkaufsberechtigungen für Mitglieder) zu unterbinden, können Tickets, die über eine bevorrechtigte Personengruppe erworben wurden, welcher der Erwerber zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (Spieltag) nicht mehr angehört bzw. dessen Voraussetzung der Erwerber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt, vom SCV gegen Erstattung der gezahlten Beträge zurückgefordert bzw. storniert werden.
2.8 Reproduktionsverbot von Tickets: Der Kunde ist nicht berechtigt, Tickets – in welcher Form auch immer – zu reproduzieren, zu vervielfältigen oder zu verändern und auf diese Weise in Umlauf zu bringen oder mehrfach zu nutzen oder Dritten zur mehrfachen Nutzung zu überlassen; auch der Versuch ist unzulässig.
Durch die elektronische Zugangskontrolle wird der auf dem Ticket hinterlegte Barcode/QR-Code beim Zutritt elektronisch entwertet. Eine erneute Verwendung, beispielsweise durch ein reproduziertes oder vervielfältigtes Ticket oder des Erstausdrucks eines Tickets ist nicht möglich. Dem Inhaber eines solchen reproduzierten oder vervielfältigten Tickets wird der Zugang zur Veranstaltung entschädigungslos verweigert. Ein Verstoß gegen vorstehendes Verbot berechtigt den SCV außerdem, gegen den Kunden nach den Maßgaben von Ziffer 13 eine Vertragsstrafe für jede einzelne Zuwiderhandlung festzusetzen. Darüber hinaus behält sich der SCV vor, gegen den Inhaber und/oder gegen die Person, die versucht ein Ticket zu reproduzieren, zu vervielfältigen und/oder zu verändern, Strafanzeige zu stellen. Der SCV ist nicht verpflichtet, die Echtheit des Tickets oder die Eigenschaft als Erstdruck zu überprüfen.
2.9 Stornierung: Der SCV ist berechtigt, eine Bestellung des Kunden, die gemäß 2.2 online bestätigt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Kunde gegen vom SCV aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Kunde, Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile etc.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift bereits gezahlter Beträge erfolgen.


3. DAUERKARTEN
3.1 Dauerkarte: Eine Saison-Dauerkarte und/oder eine Rückrundendauerkarte (gemeinsam „Dauerkarten“) berechtigen den Kunden grundsätzlich, diejenigen Veranstaltungen des SCV zu besuchen, für die er ein Besuchsrecht erworben hat. Je nach erworbener Dauerkarte können mit ihr auch etwaige Vorrechte verbunden sein. Details sind der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte oder der Website des SCV unter sportclub-verl.de zu entnehmen. Eine Saison-Dauerkarte hat eine Laufzeit von jeweils einer Saison (in der Regel 01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres oder aufgrund einer Verschiebung der Saison abweichend vom Club kommunizierte Daten). Abweichend davon hat eine Rückrundendauerkarte, unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs, grundsätzlich eine Laufzeit von einer (Saison-)Rückrunde (in der Regel 01.01. bis 30.06. eines Jahres oder aufgrund einer Verschiebung der Saison abweichend vom Club kommunizierte Daten). Die Gültigkeit der Rückrundendauerkarte umfasst über diesen Zeitraum hinaus auch Spiele der Hinrunde, sofern diese nach dem 01.01. eines Jahres stattfinden oder Spiele der Rückrunde, sofern diese vor dem 01.01. eines Jahres stattfinden. Zum Besuch von sonstigen Spielen, insbesondere Pokal- und Freundschaftsspielen sowie möglicher Relegationsspiele, berechtigt die Dauerkarte nicht, es sei denn der SCV gibt abweichende Regelungen bekannt. Dauerkarten werden grundsätzlich personalisiert ausgegeben, sind jedoch übertragbar. Die Höhe des Ticketpreises, die Ermäßigungsberechtigung sowie die entsprechende Stichtagsangabe von Dauerkarten richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste des SCV („Preisliste“) – abrufbar unter sportclub-verl.de. Für Dauerkartenkunden besteht kein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in der vorherigen Saison bereits Inhaber einer Dauerkarte war.
3.2 Vorzugsrechte: Je nach erworbener Dauerkarte können mit der Dauerkarte auch etwaige Vorrechte verbunden sein. Details sind der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte oder unter sportclub-verl.de zu entnehmen.
3.3 Bedingungen des Dauerkartenerwerbs:
Minderjährige können eine Dauerkarte nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erwerben.
Mit Ende der Laufzeit verliert eine Dauerkarte automatisch ihre Gültigkeit, d.h. der Kunde verliert jegliches Besuchsrecht. Eine vorzeitige Kündigung der Dauerkarte durch den Kunden ist ausgeschlossen. Auf Antrag des Kunden kann die Dauerkarte – ausschließlich zu Saisonbeginn - nach Verfügbarkeit auf einen neuen Platz in der Sportclub Arena umgeschrieben oder gänzlich – mit allen mit der Dauerkarte verbundenen Vorteilen und Leistungen (z. B. Vorkaufsrecht für den angestammten Platz bei Sonderspielen) auf eine andere Person übertragen werden.
Das Recht jeder Partei, das durch den Erwerb einer Dauerkarte begründete Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den SCV liegt insbesondere dann vor, wenn der SCV nach Maßgabe der Ziffern 10.5, 11.7, 11.9 und/oder 11.10 dazu berechtigt ist, eine der in den genannten Regelungen beschriebenen Rechtsfolgen auszusprechen.
3.4 Persönliche Nutzung: Der Dauerkartenkunde verpflichtet sich grundsätzlich, die Dauerkarte nur persönlich und zu privaten Zwecken zu verwenden. Eine Weitergabe der Dauerkarte ist ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10 dieser ATGB möglich.
3.5 Abhandenkommen: Bei Abhandenkommen der Dauerkarte ist der SCV unverzüglich zu unterrichten. Sodann erfolgt die Sperrung der Dauerkarte und Ausstellung einer neuen Dauerkarte. Für etwaigen Nutzungsausfall oder sonstige Schäden hat der SCV nicht einzustehen. Abhanden gekommene Dauerkarten werden nur ersetzt, wenn der direkte Käufer der Tickets eine rechtsgültige schriftliche Erklärung abgibt. Gestohlene Dauerkarten werden nur dann ersetzt, wenn der Dauerkartenkunde eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt hat und einen entsprechenden schriftlichen Nachweis vorweisen kann. Das Ausstellen einer Ersatzdauerkarte kann in wiederholten Fällen vom SCV abgelehnt werden. Für das Ausstellen einer Ersatzdauerkarte ist der SCV berechtigt, eine angemessene Schutzgebühr zu erheben.
3.6 Überbelegung: Sollten aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- und Hygienemaßnahmen oder Beschränkungen der Zulassung von Zuschauern, vom Club im Zusammenhang mit der Stadionöffnung bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein, kann es dazu kommen, dass der Kunde nicht jede Veranstaltung, für die er gemäß seiner Dauerkarte ein Besuchsrecht erworben hat, tatsächlich auch besuchen kann. Der Kunde erkennt für diesen Fall der Überbelegung an, dass der Club berechtigt ist, die Auswahl der berechtigten Kunden bzw. die Vergabe der Tickets mittels eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach vorher festgelegten Vorgaben zu bestimmen bzw. einzelne gemäß einer Dauerkarte grundsätzlich erworbene Besuchsrechte zu stornieren. Bei Stornierung einzelner Veranstaltungen und der dazugehörigen Besuchsrechte durch den Club im Fall der Überbelegung wird den betroffenen Kunden im Fall der Vorauszahlung der für die Dauerkarte gezahlte Preis pro rata zurückerstattet oder im Fall der noch nicht erfolgten Bezahlung des Preises für die stornierte Veranstaltung der entsprechende Preis nicht berechnet. Der Club haftet gegenüber dem Kunden und/oder Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten).


4. ERMÄSSIGTE DAUERKARTEN
4.1 Ermäßigungsberechtigung: Die Höhe des Ticketpreises ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden aktuellen Preisliste. Für den Abschluss und die Verwaltung des Ticketvertrags und den Postversand erhebt der SCV weitere Entgelte gemäß der Preisliste. Der SCV kann Angehörigen bestimmter Personengruppen, wie z.B. SCV-Mitgliedern, SCV-Fanclub-Mitgliedern Rentnern, Jugendlichen, Kindern oder Personen mit Schwerbehinderung Ermäßigungen sowie Vorzugsbedingungen gewähren. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die Ermäßigungsberechtigung maßgeblich ist der Tag des Dauerkartenerwerbs. Der Ermäßigungsnachweis ist gemäß Ziffer 4.3 dieser ATGB jeweils am Spieltag vorzulegen. Sollte sich die Ermäßigungsberechtigung im Laufe der Saison durch Zugehörigkeit zu einer höher bepreisten Ermäßigungskategorie ändern oder generell entfallen, ist eine Aufwertung („upgrade“) der Dauerkarte für den Rest der Saison gegen Zuzahlung des Differenzbetrags möglich. Eine Abwertung („downgrade“) mit (teilweiser) Rückerstattung des Kaufpreises erfolgt nicht.
4.2 Verfügbarkeit: Für einzelne Ermäßigungsgruppen sind Dauerkarten nur in bestimmten Blöcken sowie nur über gesonderte Vertriebswege verfügbar. Darüber hinaus steht aus Kapazitätsgründen für bestimmte Ermäßigungen nur ein begrenztes Kontingent zur Verfügung.
4.3 Ermäßigungsnachweis: Bei der Bestellung einer ermäßigten Dauerkarte ist kein Ermäßigungsnachweis erforderlich. Eine Ausnahme stellen Sonderkarten gemäß Ziffer 4.5 (Kinder) und 4.6 (Begleitpersonen von Personen mit Schwerbehinderung) dar. Eine Buchung dieser Karten erfolgt nur gegen Einreichung eines aktuellen amtlichen bzw. offiziellen Ermäßigungsnachweises (Schwerbehindertenausweis/Kinderpass/Geburtsurkunde, o.ä.). Der aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis ist beim Zutritt zur Sportclub Arena zwingend mitzuführen und dem Ordnungsdienstpersonal unaufgefordert vorzuzeigen. Bei Nichtmitführen wird der Zutritt zur Sportclub Arena verwehrt, gegen Zahlung einer Aufwertungspauschale (Differenzbetrag zur entsprechend gültiger Kategorie gem. Ziffer 4.4 dieser ATGB) ist ein Zutritt möglich. Erfolgt keine Zahlung, hat der zurückgewiesene Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus der Sportclub Arena und einer Strafanzeige geahndet werden.
4.4 Weitergabe: Für die Weitergabe von ermäßigten Dauerkarten gelten die Regelungen in Ziffer 10 dieser ATGB mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die Ermäßigungsvoraussetzungen der betroffenen Dauerkarte ebenfalls erfüllt.
4.5 Kinder: Dauerkarten für Kinder sind ausschließlich gegen Vorlage eines gültigen Ermäßigungsnachweises (Kinderpass/Geburtsurkunde, o.ä.) bestellbar. Kinder bis 14
Jahren erhalten nur in Begleitung eines volljährigen ausweispflichtigen Erwachsenen mit gültigem Ticket Zutritt zur Sportclub Arena. Kleinkinder (0 bis 6 Jahre) können am Spieltag als Schoßkind mit in den Sitzplatzbereich genommen Für das Schoßkind besteht dabei kein Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz. Kinder bis zur Vollendung ihres 6. Lebensjahres haben - auch in Begleitung eines Erwachsenen - keinen Zutritt zu den Stehplatzbereichen des Stadions.
4.6 Begleitpersonen von Menschen mit Schwerbehinderung: Begleitpersonen von Personen mit dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis haben keinen freien Eintritt zur Sportclub Arena. Sie benötigen eine eigene Eintrittskarte. Der Kartenpreis ist in der jeweils aktuellen Preisliste des SCV festgelegt.


5. ERMÄSSIGTE TAGESKARTEN
5.1 Ermäßigungsberechtigung: Die Höhe des Ticketpreises ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden aktuellen Preisliste. Für den Abschluss und die Verwaltung des Ticketvertrags und den Postversand erhebt der SCV weitere Entgelte gemäß der Preisliste. Der SCV kann Angehörigen bestimmter Personengruppen, wie z.B. SCV-Mitgliedern, SCV-Fanclub-Mitgliedern, Rentnern, Jugendlichen, Kindern oder Personen mit Schwerbehinderung Ermäßigungen sowie Vorzugsbedingungen gewähren. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Ermäßigungsberechtigte Kunden haben ihren Berechtigungsnachweis beim Besuch von Fußballspielen im Stadion stets mitzuführen.
5.2 Ermäßigungsnachweis: Der aktuelle amtliche Ermäßigungsnachweis ist beim Zutritt zur Sportclub Arena zwingend mitzuführen und auf Anfrage des Ordnungsdienstpersonals vorzuzeigen. Bei Nichtmitführen wird der Zutritt zur Sportclub Arena verwehrt, gegen Zahlung einer Aufwertungspauschale (Differenzbetrag zur entsprechend gültigen Kategorie gem. Ziffer 4.4 dieser ATGB) ist ein Zutritt möglich. Erfolgt keine Zahlung, hat der zurückgewiesene Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.
5.3 Kinder: Kinder im Besitz einer Karte erhalten nur in Begleitung eines volljährigen ausweispflichtigen Erwachsenen mit gültigem Ticket Zutritt zur Sportclub Arena. Der Kartenpreis ist in der jeweils aktuellen Preisliste des SCV festgelegt. Kleinkinder (0 bis 6 Jahre) können am Spieltag durch als Schoßkind mit in den Sitzplatzbereich genommen werden. Für das Schoßkind besteht dabei kein Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz. Kinder bis zur Vollendung ihres 6. Lebensjahres haben - auch in Begleitung eines Erwachsenen - keinen Zutritt zu den Stehplatzbereichen des Stadions.
5.4 Begleitpersonen von Menschen mit Schwerbehinderung: Begleitpersonen von Personen mit dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis haben keinen freien Eintritt zur Sportclub Arena. Sie benötigen eine eigene Eintrittskarte. Der Kartenpreis ist in der jeweils aktuellen Preisliste des SCV festgelegt.
5.5 Familienkarten: Sofern der SCV Familienkarten anbietet, können für diese Karten gesonderte Regelungen gelten, die der SCV im Rahmen dieser ATGB definiert.
5.6 Beschränkung: Die Ermäßigung von Tickets kann durch den SCV auf bestimmte Blöcke oder Preiskategorien sowie in der Anzahl beschränkt werden. Sollten die ermäßigungsfähigen Tickets nicht mehr verfügbar sein, ist der Normalpreis zu zahlen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Ermäßigung beim Käufer erfüllt sind.
5.7 Weitergabe: Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 10 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die Ermäßigungsvoraussetzungen des betroffenen Tickets ebenfalls erfüllt.
5.8 Sondertickets: Der SCV kann nach eigenem Ermessen Tickets direkt oder über vom SCV autorisierte Verkaufsstellen ohne entsprechende Erhebung von Kosten Gebühren ausgeben („Sondertickets“). Die Ausgabe von Sondertickets ist stets mit einem bestimmten Zweck verbunden, der vom ausgebenden SCV jeweils angegeben wird, weshalb diesbezüglich in Abweichung von den Regelungen für übrige Tickets Sonderregelungen gelten können.


6. ZAHLUNGSMODALITÄTEN
6.1 Preise: Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der Preisliste. Zuzüglich zum Ticketpreis kann der SCV dem Käufer im Fall eines Ticketversands die Versandkosten und/oder für Leistungen, die im Interesse des Käufers sind, eine angemessene Servicegebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) in Rechnung stellen. Die Höhe dieser Entgelte ist abhängig von der Anzahl der Tickets (Gewicht der Sendung), der Ticketkategorie (Einzelkarte oder Dauerkarte), der Versandart (Postversand, Einschreiben, Päckchen oder Express) und dem Erfordernis einer Transportversicherung und kann je Veranstaltung variieren. Das Entgelt wird bei der Bestellung dieser Zusatzleistungen im Warenkorb angezeigt. Darüber hinaus entstehen keine weiteren nicht ausgewiesenen Kosten. Ticketbestellungen werden gegen Vorauskasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (z.B. Kreditkarte, SEPA-Lastschrift, Überweisung, Barzahlung, Paypal) ausgeführt. In Sonderfällen (für bestimmte Kundengruppen/Kartenkategorien) kann eine Buchung auf Rechnung angeboten werden. Über das Angebot dieser Zahlungsmethode entscheidet der SCV.
6.2 Zahlungsausfall: Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen. Sollte die Bezahlung nicht innerhalb der Frist erfolgen oder keine ausreichende Kontodeckung vorliegen, ist der SCV berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets (elektronisch) zu sperren. Bis zu ihrer vollständigen Bezahlung verbleiben dem Kunden übersandte Tickets im Eigentum des Vereins. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem SCV vorbehalten.
6.3 Stornierung: Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z. B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist der SCV berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem SCV vorbehalten.
6.4 Vorverkauf: Im Vorverkauf können zusätzlich Vorverkaufsgebühren anfallen. Sämtliche Entgelte werden im Zuge des Bestellvorgangs ausgewiesen und mit Vertragsabschluss fällig.
6.5 Zahlungsmöglichkeiten im Online-Ticketshop: Im Online-Ticketshop ist eine Zahlung per Kreditkarte (VISA, MasterCard, American Express), per SEPA-Lastschriftverfahren, PayPal oder Überweisung möglich. Die Zahlungsabwicklung für VISA und Master-Card erfolgt über die CTS EVENTIM Sports GmbH , Hohe Bleichen 11, 20354 Hamburg.


6.6 Lastschriftmandat: Erteilt der Kunde dem SCV ein Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift erst nach der Rechnungsstellung und wird dem Kunden spätestens einen Geschäftstag vorher angekündigt. Der Kunde sichert zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den SCV verursacht wurde.


7. TICKETVERSAND, HINTERLEGUNG, SONSTIGE ÜBERGABE GEBUCHTER TICKETS
7.1 Versand: Der postalische Versand physischer Tickets erfolgt auf Kosten des Kunden, wobei der Ticketanbieter das Versandunternehmen auswählt und diesem die Versanddaten des Kunden zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) zur Verfügung stellt. Das Risiko eines
Abhandenkommens oder einer Beschädigung beim Versand trägt der Ticketanbieter. Die entsprechende Zustellung beim Kunden erfolgt regelmäßig innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Versandbestätigung (Ziffer 2.2 und 2.3). Sofern der Zugang bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, ist ein Abhandenkommen im Rahmen des Versands dem Ticketanbieter unverzüglich an die Kontaktadresse mitzuteilen. Die Neuausstellung von im Rahmen des Versands abhandengekommenen Tickets durch den Ticketanbieter erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 8.3.
7.2 Hinterlegung: Sofern bei kurzfristiger Bestellung und Hinweis durch den SCV ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, ist im Einzelfall nach freiem Ermessen vom SCV eine Vereinbarung über die Hinterlegung der Tickets an einer vom SCV definierten und kommunizierten Abholstelle am Spieltag möglich. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines geeigneten amtlichen Identifikationsdokuments (Personalausweis, Reisepass, Meldebescheinigung etc.) möglich. Der Club kann für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Hinterlegungsgebühr verlangen. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des SCV oder des vom SCV beauftragten Dritten vor.
7.3 Sonstige Übergabe gebuchter Tickets: Sofern bei der Buchung im Online-Ticketshop der Service Print@home oder Mobile-Ticket angeboten wird, erfolgt die Übergabe der Online-Tickets grundsätzlich durch Zusendung eines Print@home- oder Mobile-Tickets an eine vom Kunden im Kaufprozess benannte E-Mail-Adresse bzw. Mobilfunknummer. Diese elektronische Zustellung der Online-Tickets ist kostenlos.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die für den Versand von Print@home-Tickets hinterlegte E-Mailadresse aktualisiert und gültig ist. Sollte ein Print@Home-Ticket nicht per E- Mail zugehen, ist dieses zu jederzeit im Online-Ticketshop auf der Homepage des Ticketanbieters, nach dem Login abrufbar.


8. NEUAUSSTELLUNG BEI REKLAMATION, DEFEKT, ABHANDENKOMMEN
8.1 Reklamation: Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Ticketanbieters (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die in Ziffer 16 genannte Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der
letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Falle hinterlegter Tickets nach Ziffer 7.2 hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 8.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der SCV/ Ticketanbieter dem Kunden gegen Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 8.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des SCV zurückzuführen ist.
8.2 Defekt: Im Fall eines technischen Defekts eines Tickets bei Schwierigkeiten im Rahmen der elektronischen Zugangskontrolle stellt der SCV bei nachgewiesener Legitimation des Kunden unter Sperrung des alten Tickets ein neues Ticket aus oder schaltet das alte Ticket entsprechend frei. Für die Neuausstellung können Servicegebühren nach der Preisliste des SCV erhoben werden, es sei denn, der SCV oder vom SCV beauftragte Dritte haben den Defekt nachweislich zu vertreten.
8.3 Abhandenkommen: Der SCV ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich über die Kontaktadresse in Textform (E- Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg zu unterrichten. Der SCV ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach Anzeige des Abhandenkommens, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Für die Neuausstellung kann vom SCV eine Servicegebühr nach der Preisliste erhoben werden. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet der SCV Strafanzeige. Eine Neuausstellung anderer abhandengekommener Tickets kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.


9. RÜCKNAHME UND ERSTATTUNG; UMPLATZIERUNG
9.1 Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch wenn der SCV Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet,
dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den SCV bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.
9.2 Umtausch und Rücknahme: Ein Umtausch oder die Rücknahme von Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z. B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung der Ziffer 10.3 zulässig. Die Rücknahme von Tickets bzw. die Erstattung von Eintrittsgeldern aus Kulanz obliegt der freien Entscheidung des SCV im Einzelfall.
Kann ein Kunde dagegen sein Ticket aufgrund von veränderten Zutrittsvoraussetzungen nicht in Anspruch nehmen und möchte deshalb die Erstattung von Eintrittsgeldern beantragen, so hat er dies umgehend nach Kenntnisnahme der Änderung, spätestens bis zum Anstoß des betreffenden Heimspiels, zu tun. Explizit ist ein solcher Antrag nur möglich, sofern es zu Änderungen für die Zulassung bzw. von Zulassungsvoraussetzungen von Zuschauern durch Bundes- und Landesverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, Anordnungen der lokalen Gesundheits- und/oder Ordnungsbehörden sowie weitere behördliche Verfügungen sowie Anweisungen der Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL) und/oder des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) kam (vgl. Ziffer 11.4).
9.3 Verlegung oder Spielabbruch: Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung im Falle einer bei Erwerb des / der Tickets bereits endgültig terminierten Veranstaltung behalten die entsprechenden Tickets ihre Gültigkeit. Der Kunde kann, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage des Tickets bzw. Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung an den SCV, im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, nach Wahl des SCV entweder den entrichteten Ticketpreis – im Fall von Dauerkarten anteilig – erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises, es sei denn, die Zuteilung eines Gutscheins ist dem Kunden unzumutbar; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, der SCV hat den Spielabbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des SCV sprechen im Einzelfall für eine Erstattung zu Gunsten des Kunden. Die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung eines Spieles bzw. einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des oder der Tickets die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung eines Spieles bzw. einer Veranstaltung noch nicht feststand. Der Club
haftet in diesen Fällen gegenüber dem Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. Reise und Übernachtungskosten).
9.4 Wiederholungsspiel: Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer 3 abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, der SCV weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das Wiederholungsspiel hin. Im Fall der fortbestehenden Gültigkeit kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an den SCV, im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, nach Wahl den entrichteten Ticketpreis erstattet (Ziffer 9.3 zu Gutschein gilt entsprechend); Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet.
9.5 Spielabsage und Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes oder einer zuständigen Behörde ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl der SCV als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Ticketerwerb für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten. Der SCV ist zudem in einem solchen Fall berechtigt, Dauerkarten für einzelne Veranstaltungen zu sperren. Der Rücktritt durch den betroffenen Kunden ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage des Tickets bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an den SCV, im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, nach Wahl den entrichteten Ticketpreis erstattet (Ziffer 9.3 zu Gutscheinen gilt entsprechend); Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet.
9.6 Umplatzierung: Der Kunde erkennt an, dass der Club aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- Hygienemaßnahmen oder Beschränkungen der Zulassung von Zuschauern, berechtigt ist, dem Kunden von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren Kategorie zuzuweisen; in diesem Fall besteht seitens des Kunden weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Erstattung.


10. NUTZUNG UND WEITERGABE; MAẞNHMEN BEI UNZULÄSSIGER WEITERGABE
10.1 Schützenswertes Interesse des Clubs: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch in der Sportclub Arena, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der gegnerischen Clubs und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen (z.B. Kauf von Tickets mit dem Ziel der direkten Weiterveräußerung oder Weiterverkauf von Tickets zu erhöhten Preisen) und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es im Interesse des SCV und der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets angemessen einzuschränken.
10.2 Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets bzw. die Vergabe von Sondertickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf oder eine sonstige unzulässige Weitergabe der Tickets durch den Kunden ist untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,
a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei Ebay, Ebay- Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht vom SCV autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, StubHub etc.) zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen,
b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben,
d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,
e) Tickets, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des SCV, kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,
f) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht oder die in den letzten fünf Jahren aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Sportveranstaltungen ausgeschlossen wurden, insbesondere wegen Beteiligung an Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten sind und gegen die in diesem Zeitraum ein Stadionverbot erlassen wurde, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,
g) Tickets an Fans von Gastclubs weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste., oder
h) Sondertickets weiterzuverkaufen oder an Personen weiterzugeben, bei denen der mit dem Sonderticket verbundene Zweck nicht erfüllt ist.
10.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen oder gewerblichen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 10.2 vorliegt und
a) der Kunde den neuen Ticketinhaber (1) auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB sowie die notwendige Weitergabe von Informationen (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) über den neuen Ticketinhaber an den SCV nach dieser Ziffer ausdrücklich hinweist, (2) der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und dem SCV einverstanden erklärt und (3) der SCV auf dessen Anforderung (aufgrund behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- bzw. Hygienemaßnahmen) hin unter Nennung des neuen Ticketinhabers (einschließlich der oben genannten Daten) rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder der SCV die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat.
10.4 Daten des neuen Ticketinhabers: Die Verarbeitung des Namens, der E-Mail-Adresse und Telefonnummer des neuen Ticketinhabers erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und dem Club sowie zwischen ihm und dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Clubs gemäß 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen des Clubs ergeben sich aus Ziffer 10.1.
10.5 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelungen in Ziffer 2, und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets ist der SCV berechtigt,
a) Tickets, die vor Übergabe Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 10.2 dieser ATGB verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und zu stornieren;
b) die betroffenen Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zur Sportclub Arena zu verweigern bzw. ihn aus der Sportclub Arena zu verweisen;
c) betroffene Kunden, die gegen die Regelungen in Ziffer 10.2 verstoßen, vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, jedoch bis maximal fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;
d) im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 10.2 a) und/oder 10.2 b) von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 14. zu verlangen;
e) gegen den Kunden eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 13 zu verhängen;
f) betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z. B. die mit der Mitgliedschaft im SCV bzw. in offiziellen Fanclubs des SCV verbundenen Vorzugsrechte, nicht länger zu gewähren und/oder betroffenen Kunden die Mitgliedschaft im SCV zu kündigen und/oder
g) in angemessener Art und Weise über den Vorfall, auch unter Nennung des Namens des Kunden, zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern.


11. ZUTRITT ZUR SPORTCLUB ARENA UND VERHALTEN IN DER SPORTCLUB ARENA
11.1 Stadionordnung: Der Zutritt zur Sportclub Arena unterliegt der dort ausgehängten und unter SCV.de einsehbaren Stadionordnung sowie vorbehaltlichen weiteren Sonderregelungen gemäß Ziffer 2. bzw. 11.4. Mit Zutritt zum Bereich der Sportclub Arena erkennt jeder Ticketinhaber diese Regelungen an und akzeptiert diese als für sich verbindlich; sie gelten unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.
11.2 Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem SCV oder vom SCV beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen des SCV, der Polizei, des Ordnungsdienstes und der Stadionverwaltung im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.
11.3 Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 2.6 erworbenen Besuchsrecht zum Zutritt zur Sportclub Arena berechtigt. Der Zutritt zur Sportclub Arena kann verweigert werden, wenn
a) der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Stadionbereichs am Eingang und/oder im Innenraum des Stadions einer vom Ordnungsdienstpersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen, und/oder
b) der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat (in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit), und/oder
c) die auf den Tickets (aufgedruckten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR Code, Seriennummern- und /oder Warenkorbnummern) manipuliert, unkenntlich und/oder beschädigt oder mit dem Ticket bereits ein Zutrittsversuch erfolgt ist, soweit dies nicht vom Club zu vertreten ist, und/oder
d) der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der im Zusammenhang mit dem Ticket entsprechend als Kunde gespeichert und über Individualisierungsmerkmale auf dem Ticket vermerkt ist, es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 vor.
Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung.
11.4 Besondere Zutrittsbedingungen: Bei verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeordneten Schutz- und Hygienemaßnahmen und/oder Beschränkungen der Zulassung von Zuschauern kann der SCV verpflichtet sein, den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zum und den Aufenthalt im Stadion zusätzlichen Anforderungen zu unterwerfen.
a) Die jeweils geltenden Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen werden den Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von allen Ticketinhabern zwingend zu beachten. Entsprechenden Weisungen des SCV, der Polizei und/oder des Ordnungsdienstpersonals ist Folge zu leisten.
b) Der SCV ist berechtigt, die Einhaltung dieser zusätzlichen Anforderungen bei Ticketerwerb und/oder unmittelbar vor Zutritt zum oder bei Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände zu überprüfen und deren Einhaltung auch durchzusetzen. Kann der Ticketinhaber die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, kann der SCV den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zum Stadion verweigern bzw. den Kunden bzw. Ticketinhaber aus dem Stadion verweisen.
c) Insbesondere kann der SCV zu folgenden Maßnahmen verpflichtet sein:
Einrichtung von bestimmten Zutrittsfenstern: Der jeweilige Ticketinhaber ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten. Im Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Nicht-Einhaltung kann dem Ticketinhaber außerhalb des angegebenen Zeitfensters entschädigungslos der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert werden;
Erlass von zusätzlichen Hygiene- und Verhaltensregeln (z.B. Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Abstandsgebote);
Verarbeitung von
vorhandenen personenbezogenen Daten (z.B. Anschrift) zum Zweck der Kontaktnachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten,
zusätzlichen personenbezogenen Daten (z.B. weitere Kontaktdaten wie u.a. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Geburtsdatum) zum Zweck der Kontaktnachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten sowie
Nachweisen zu dem Impf-, Genesen- und/oder Teststatus auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO und, soweit die Verarbeitung gesundheitsbezogene Daten umfasst, Art. 9 Abs. 2 i) DSGVO [i.V.m. den einschlägigen Vorschriften, z.B. der gültigen lokalen Coronaschutz-Verordnung und/oder der behördlichen Verfügung].
d) In den Fällen der Ziffern 11.4 lit. b und lit. c kann der Kunde, sofern der Erwerb von Tickets zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der besonderen Zutrittsbedingungen bereits erfolgt war, vom Vertrag für die betroffene Veranstaltung (ggf. teilweise) zurückzutreten. Der Kunde erhält dann gegen Vorlage bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung, im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, den entrichteten Ticketpreis erstattet (Ziffer 9.3 zur Erstattung mittels Rückzahlung oder Gutschein gilt entsprechend); bereits angefallene Gebühren (z.B. Service- und Versandgebühren) werden nicht erstattet. Das Rücktrittsrecht verwirkt, sobald der Kunde zu geltenden
Zutrittsbedingungen einmal Stadionzutritt erlangt und sich somit mit diesen Zutrittsbedingungen konkludent einverstanden erklärt hat.
11.5 Informationspflicht und Ansteckungsrisiko: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im Stadion rechtzeitig über mögliche zeitliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und geltende Schutz- und Hygienevorschriften zu Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter SCV.de abrufbar. Jeder Ticketinhaber erkennt zudem an, dass er sich – trotz ggf. ergriffener Schutz- und Hygienemaßnahmen – im Rahmen des Besuchs einer Veranstaltung des SCV mit (Virus-) Krankheiten infizieren kann. Mit dem Besuch einer Veranstaltung geht der Ticketinhaber dieses Risiko bewusst ein.
11.6 Platzzuweisung: Jeder Ticketinhaber hat denjenigen Platz in der Sportclub Arena einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung des SCV oder des Ordnungsdienstpersonals verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aufgrund eines gewichtigen sachlichen Grundes (z. Sicherheitsaspekte, Bauarbeiten) erforderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
11.7 Sichtbehinderungen: Im gesamten Stadion kann es zu temporären Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen und/oder stehende Zuschauer, kommen. Auch können Vorkehrungen technischer und baulicher Art in der Sportclub Arena zu Sichteinschränkungen führen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen.
11.8 Fanblöcke: Die Blöcke 8a, 8b, 8c und 8d (Stehplatz Nordtribüne) sind die Bereiche der Fans des SCV in der Sportclub Arena („SCV-Fanblöcke“). Die Blöcke 17a, 17b, 17c, 17d F (Stehplatz Südtribüne) und 15, 15a, 16 und 16b (Sitzplatz Osttribüne) sind ausschließlich von den Fans des Gastclubs genutzte Blöcke („Gäste-Fanblöcke“). In den Fanblöcken und den Gäste-Fanblöcken und darüber hinaus ausgewiesenen Bereichen der Sportclub Arena kann es unter Umständen zu Sichtbehinderungen durch das Schwenken von Fahnen kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen. Da der SCV aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Fans gegnerischer Mannschaften verpflichtet ist, ist Fans des jeweiligen Gastclubs oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Anscheins als Fans des Gastclubs angesehen werden können („Gästefans“), aus Sicherheitsgründen der Zutritt zu und/oder Aufenthalt in den SCV-Fanblöcken nicht gestattet. Selbiges gilt für Fans vom SCV oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Anscheins als Fans vom SCV angesehen werden können („SCV-Fans“) in Bezug auf die Gäste-Fanblöcke. Der SCV, die Polizei, der Ordnungsdienst und die Stadionverwaltung sind berechtigt, Gästefans, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zu den SCV-Fanblöcken bzw. SCV-Fans den Zutritt zu den Gäste-Fanblöcken zu verweigern und/oder diese
Personen aus diesen Bereichen zu verweisen und, falls noch ausreichend Platz vorhanden ist, einen geeigneten Platz in der Sportclub Arena zuzuweisen bzw. in einen anderen Bereich der Sportclub Arena zu bringen. Kann kein anderer geeigneter Platz angeboten werden oder ist die Sportclub Arena ausverkauft, kann der Betroffene aus der Sportclub Arena verwiesen oder der Zutritt zur Sportclub Arena verweigert werden. Für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der SCV behält sich vor, bei nicht ausverkauften Gäste-Fanblöcken und nach Abstimmung mit der Polizei sowie mit dem jeweiligen Gastclub, bestimmte und in diesem Fall ausgewiesene Bereiche der Gäste-Fanblöcke auch für SCV-Fans zugänglich zu machen bzw. zu öffnen.
11.9 Ungebührliches Verhalten: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen, die im gesamten Stadionbereich gelten sowie, wenn nicht explizit auf den Stadionbereich beschränkt, ebenfalls bei vom SCV veranstalteten bzw. organisierten Fahrten/An- und Abreisen zu Spielen oder sonstigen Veranstaltungen des SCV, sind der SCV, die Polizei und/oder das Ordnungsdienstpersonal berechtigt, entschädigungslos von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Stadionbereich und/oder zum Veranstaltungsort zu verweigern und/oder sie des Stadions bzw. des Platzes zu verweisen.
a) Es ist untersagt, ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Stadioninnenraums zu besteigen oder zu passieren.
b) Es ist untersagt, offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken.
c) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Waffen, Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, ätzende und leicht entzündbare Substanzen, Flaschen aller Materialien, Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse, Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder -pulver, bengalische Feuer und sämtliche anderen pyrotechnischen Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische, Laser-Pointer, sperrige Gegenstände, nicht im Stadion erworbene Getränke (Ausnahme: nicht alkoholische Getränke in Getränkekartons mit einem maximalen Fassungsvermögen von 500 ml), illegale Drogen, Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, Tiere sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.
d) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Rassistische, fremdenfeindliche und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch- extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Stadionbereich verboten.
e) Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit vorheriger Einwilligung des SCV und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne Einwilligung des SCV ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der schriftlichen Einwilligung des SCV. In jedem Fall ist es untersagt, ohne Einwilligung des SCV Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen nicht ohne Einwilligung des SCV oder eines vom SCV autorisierten Dritten ins Stadion gebracht werden. Der SCV weist darauf hin, dass die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH („DFL GmbH“), der Deutsche Fußball Bund e.V. („DFB“) und die Union of European Football Associations („UEFA“) berechtigt sind, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen. Der SCV weist weiter darauf hin, dass die DFL GmbH, der DFB und/oder die UEFA ermächtigt werden können, darüberhinausgehende Ansprüche des SCV gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
f) Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem SCV, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V., der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, dem Deutschen Fußball-Bund e.V., der UEFA, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des SCV oder von vom SCV autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich
(i)eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,
(ii) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,
(iii) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-) Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.
g) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit vorheriger Zustimmung des SCV erlaubt: Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 2 m und/oder größerem Durchmesser als 3 m, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung.
h) Vorgaben der Stadionordnung, der Hygiene- und Verhaltensregeln sowie Sonderregelungen (Ziffer 1.2) sind zwingend einzuhalten.
11.10 Videoüberwachung: Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions nach 6 Abs. 1 S. 1 f) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Sofern eine Speicherung von Bild- und Tonsequenzen erfolgt, werden entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen vom SCV bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 12 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von dem SCV oder dem jeweils nach Ziffer 12.3 zuständigen Verband bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.
11.11 Sanktionen bei verbotenem Verhalten: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 9 oder besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4 dieser ATGB, bei
Handlungen nach §§ 3, 27 Versammlungsgesetz („VersG“), bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/ oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb der Sportclub Arena kann der SCV ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen in Ziffer 11.9, Absatz 1 dieser ATGB entsprechend der Regelung in Ziffer 10.5 dieser ATGB die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber aussprechen.
11.12 Stadionverbote: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 11.9 dieser ATGB oder bei anderen Verstößen gegen Regelungen dieser ATGB oder die Stadionordnung, die Hygiene- und Verhaltensregeln oder Sonderregelungen (Ziffer 1.2), bei Handlungen nach §§ 3, 27 VersG, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb der Sportclub Arena kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 11.9, Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Ziffer 11.11 dieser ATGB ein auf die Sportclub Arena beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen In diesem Zusammenhang gilt die DFB- Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung (https://www.dfb.de/verbands-service/pinnwand/stadionverbots-richtlinien/)
Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten erfolgt stets unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Der SCV behält sich vor, Daten von Kunden an den Deutschen Fußball-Bund e.V. mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main zur Durchsetzung von Stadionverboten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) DSGVO weiterzugeben, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit im Stadion notwendig sein sollte.
11.13 Regress: Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer gegen die Regelungen in Ziffer 11.9, insbesondere für das Abbrennen bengalischer Feuer, die Verwendung anderer pyrotechnischer Gegenstände, das Werfen von Gegenständen und/oder das unerlaubte Betreten des Spielfelds, kann der SCV, im Falle entsprechender Verstöße durch Fans des Gastclubs auch der Gastclub, von den zuständigen Verbänden (DFL GmbH, DFL V., DFB, UEFA) mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. Der SCV bzw. der Gastclub ist berechtigt, den/die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress zu nehmen / auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens gemäß den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verpflichten. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Das hat zur Folge, dass der SCV bzw. der Gastclub einen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich des gesamten aus der Sanktion für den SCV bzw. den Gastclub entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen sämtlicher Verantwortlicher ein Verursachungszusammenhang bestand.
11.14 Spieldatenerfassung: Das Sammeln und/oder Erheben und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel), ist im Stadion untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht ins Stadion mitgebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden."


12. AUFNAHMEN VON ZUSCHAUERN DER VERANSTALTUNGEN
12.1 Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der SCV und der nach Ziffer 12.3 jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den SCV sowie den nach Ziffer 3 zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.
12.2 Erwerb von Tickets für weitere Personen: Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen (Ticketinhaber) muss der Kunde die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 12 sowie der Ziffer 17 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffern 10.2 und 10.3 bleiben unberührt.
12.3 Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der SCV teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig:
a) 3. Liga: DFB Deutscher Fußball-Bund V. mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main;
b) DFB-Pokal: DFB Deutscher Fußball-Bund V. mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main;


13. VERTRAGSSTRAFE
13.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 2 - insbesondere Ziffer 10.2 lit. a) und b) - oder 11.9 dieser ATGB, ist der SCV ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 11.13 bzw. gemäß deliktsrechtlicher Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 Euro gegen den Kunden zu verhängen.
13.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne.


14. AUSZAHLUNG VON MEHRERLÖSEN
14.1 Voraussetzungen: Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 10.2 a) und/oder Ziffer 2 b) dieser ATGB durch den Kunden ist der SCV zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 13 und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.
14.2 Höhe und Verwendung: Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 13.2 genannten Kriterien. Der SCV wird die abgeschöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne sozialen Zwecken zu Gute kommen lassen (z.B. der Förderung des Jugendfußballs).


15. HAFTUNG
Der Aufenthalt an und in der Sportclub Arena erfolgt auf eigene Gefahr. Der SCV, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragserfüllung überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Erwerber regelmäßig vertraut. Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.


16. KONTAKT
Rückfragen zum Ticketverkauf können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den SCV gerichtet werden:
Sportclub Verl von 1924 e.V.
Poststraße 36
33415 Verl
Telefon: 05246 92508-0
Telefax: 05246 92508-28
E-Mail: info@scverl.de
Internet: sportclub-verl.de
Die Europäische Union bietet eine Online-Plattform an, an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Der SCV nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG).


17. DATENSCHUTZ
Soweit in den ATGB nicht konkret anders benannt (wie beispielweise in Ziffer 11.9 oder besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4 dieser ATGB, in Ziffer 12 zu Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen), erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen dem SCV und dem Kunden/Ticketinhaber, bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen des SCV. Die berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 10.1.
Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des SCV können den unter SCV.de abrufbaren Datenschutzinformationen entnommen werden. Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen des SCV (siehe Ziffer 12) wird diesbezüglich ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den DFL Deutsche Fußball Liga e.V. auf https://www.dfl.de/de/datenschutz/ und für den Deutschen Fußball-Bund e.V. auf https://www.dfb.de/datenschutzerklaerung/, verwiesen.


18. RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
18.1 Rechtswahl: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
18.2 Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des SCV.
18.3 Gerichtsstand: Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist der Sitz des SCV, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.


19. ERGÄNZUNGEN UND ÄNDERUNGEN
Der SCV ist auch bei laufenden Vertragsbeziehungen zu Kunden (insb. bei Dauerkarten nach Ziffer 4) bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der
Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt, diese ATGB und/oder die Preisliste mit einer Frist von vier (4) Wochen oder aus wichtigem Grund z. B. im Falle behördlicher Vorgaben auch kurzfristiger zu ändern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Die jeweiligen Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder – wenn der Kunde sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat – online (z. B. per E-Mail) bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder online in der angegebenen Weise (z. B. per E-Mail) widersprochen hat, vorausgesetzt der Club hat auf diese Genehmigungsfiktion in der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Ein Widerspruch berechtigt den SCV zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Rechtsverhältnisses. Die Regelung 1.2 dieser ATGB bleibt davon unberührt.


20. SCHLUSSKLAUSEL
Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Regelung haben die Parteien in gutem Glauben darüber zu verhandeln, diese durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke innerhalb dieser ATGB.
Stand: 1. Juni 2024
Version: 1.1 Sportclub Verl von 1924 e.V.

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